Kann man eine Konfirmation verweigern?

F.Himbach

Foto: Getty Images/iStockphoto/foto-ruhrgebiet

 

Die Paten unserer Tochter beabsichtigen eine gemeinsame Reise anstatt Geld zu schenken. Diese Reise ist vor dem Osterfest und damit bereits vor der eigentlichen Konfirmation geplant. Kann unserer örtlicher Pfarrer die Konfirmation unserer Tochter verweigern wenn Sie infolgedessen zwei bis drei Wochen nicht am Konfirmantenunterreicht teilnehmen kann?

Liebe/r Herr/Frau Himbach,

Generell ist es durchaus möglich, dass ein Pfarrer, eine Pfarrerin es ablehnen, Ihre Tochter zu konfirmieren, wenn sie nicht regelmäßig am Konfirmandenunterricht teilnimmt.

Andererseits gibt es freilich einen Ermessensspielraum, was eine "regelmäßige Teilnahme" angeht. Bitte fragen Sie unbedingt Ihren Pfarrer vor Ort persönlich, ob es möglich ist, dass Ihre Tochter drei Wochen vor der Konfirmation fehlt. Die Entscheidung liegt zunächst bei ihm. Darum suchen Sie bitte das direkte Gespräch!

 

Zur genauen rechtlichen Situation können Sie sich hier informieren. Wenn Sie Mitglied einer Lutherischen Landeskirche sind, gilt die folgende Richtlinie:

 

Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)

B. Das Leben in der Gemeinde, 1. Lernen, Lehren, Konfirmieren, 10. Voraussetzungen für die Konfirmation, Zurückstellung und Ablehnung

( 2 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden müssen regelmäßig am Unterricht und den für die Konfirmandenzeit verbindlichen Veranstaltungen in der Gemeinde teilgenommen, sich angemessen am Gemeindeleben beteiligt und sich mit den Grundlagen und Lebensvollzügen des christlichen Glaubens vertraut gemacht haben.

( 3 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer im Einzelfall Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, so hat ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden und ggf. mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten stattzufinden. 2 Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, dass die Konfirmation zurückgestellt oder abgelehnt werden muss, so berät sie oder er sich mit dem Kirchenvorstand und entscheidet über die Zulassung zur Konfirmation. 3 Gegen diese Entscheidung können die Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die oder der Betroffene selbst Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. Deren Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.

Link zum gesamten Text: http://www.kirchenrecht-ekm.de/document/9944#

 

Wenn Sie Mitglied einer Unierten Landeskirche sind, gilt diese (sehr ähnliche) Regelung:

 

Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union (UEK)

Artikel 53: Voraussetzung für die Konfirmation, Zurückstellung von der Konfirmation, Bedenken, Ablehnung und Beschwerde

( 2 ) Die Konfirmation setzt ferner voraus, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden durch Teilnahme am vorangegangenen Unterricht und am gemeindlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, mit den Grundlagen und Lebensvollzügen des christlichen Glaubens vertraut gemacht worden sind.

( 3 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, ist eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) herbeizuführen. Lehnt dieser (dieses) die Konfirmation ab, können die Erziehungsberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die Konfirmandin oder der Konfirmand Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. 3 Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.

Link zum gesamten Text: http://www.kirchenrecht-ekm.de/document/9946#s2501a530004

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank Muchlinsky