Als katholischer Schüler im evangelischen Religionsunterricht

Jörg S.

Hallo Pastor Muchlinsky,

im Gymnasium meines Sohn (16, katholisch) wird im neuen Schulhalbjahr nur noch ev. RU oder Werte und Normen angeboten. Da sich in seinem Schuljahrgang der Klasse 10 nicht genügend ( glaube mind. 5 Schüler) katholische Schüler finden lassen, braucht die Schule einen kath. RU nicht anbieten. Nun ist es ja normalerweise so, das diese Kinder dann der einfachheit halber in den Unterricht Werte und Normen gesteckt werden. Dies wird ja auch weitläufig von den betroffenen Schüler klaglos akzeptiert. Nun ist es bei meinem Sohn in dieser Angelegenheit so, das er in dem o.a. Fall den ev. RU mitmachen "möchte" ( wenn schon keinen rk RU, dann zumindest doch ev. RU ). Dies wird ihm derzeit von der Schulleitung mit einem noch nicht näher genannten Hinweis auf das Niedersächsische Kultusministerium verweigert. Wie würden Sie hier weiter verfahren ?

Ich Danke Ihnen im vorraus für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichem Gruß Jörg S.

Lieber Herr S.,

 

ich habe mich in Ihrer Angelegenheit bei Herrn Rainer Merkel informiert. Er ist Referent für den Bereich "Gesamtschule und Gymnasium" am Religionspädagogischen Institut in Loccum. Herr Merkel konnte mir gleich weiterhelfen, indem er mich auf die Seiten "Schule und Recht" in Niedersachsen hinwies. Dort fand ich zu Ihrer Frage folgende Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen.:

 

4. Teilnahme am Religionsunterricht

4.1 Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung (§ 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG).

 

4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden.

 

4.3 Abweichend von Nr. 4.1 kann an einem Religionsunterricht teilnehmen, wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat; Voraussetzung ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgemeinschaft nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.

 

4.4 Ist an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht eingerichtet, weil

4.4.1 die Voraussetzungen nach Nr. 2. nicht gegeben sind oder

4.4.2 zeitweise keine Lehrkraft der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Verfügung steht,

so können diese Schülerinnen und Schüler entsprechend Nr. 4.3 am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen. Im Falle von Nr. 4.4.2 gilt eine solche Regelung über ein Schuljahr hinaus nur mit Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde, die hierüber das Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen herbeiführt.

(Quelle: Schujle und Recht, Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen RdErl. d. MK v. 10.5.2011 - 33-82105 (SVBl. 7/2011 S.226) - VORIS 22410 -

 

Es scheint mir also in der Tat so, als ob Ihr Sohn durchaus ein Recht darauf hätte, an dem evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen. Herr Merkel war auch durchaus erstaunt, dass das im Falle Ihres Sohnes nicht gehen sollte. Ich würde Ihnen raten, sich noch einmal an die Direktion des Gymnasiums Ihres Sohnes zu wenden oder an eine entsprechende Lehrkraft für evangelische Religion. Vielleicht kann die sich in Ihrem Namen, bzw. in dem Ihres Sohnes, an die Schulleitung wenden.

 

Mit den besten Wünschen, dass es doch noch klappt!

Frank Muchlinsky

 

P.S. Eine ähnliche Frage wurde vor einiger Zeit schon einmal gestellt. Sie finden Sie hier: http://fragen.evangelisch.de/frage/1491/ev-religionsunterricht-f%C3%BCr-kath-sch%C3%BCler