Wahl des Kirchengemeinderats Landeskirche Württemberg

GAST

Die Mitglieder unseres Kirchengemeinderates (25 Personen) + 25 Zugewählte Laienmitglieder ohne Stimmrecht jedoch mit beratender Funktion, tragen in vielen verschiedenen Aufgaben eine hohe sachliche und fachliche Verantwortung. Ich zähle mal einige hochwichtige Aufgaben auf: 1. Festlegung der örtlichen Gottesdienstordnung. Frage: Gibt es hierfür nicht ein Kirchengesetz? 2. Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter Frage: Gibt es hierzu ein Landeskirchliches Konzept, über die Honorare etc? 3. Arbeitgeber für Voll- und Teilzeitkräfte Frage: Arbeitgeber ist doch normalerweise, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Dürfen die Mitglieder des KGR`s die Arbeitsleistungen festlegen/Gehalt usw? 4. Verwaltung der kirchlichen Räume Frage: Gibt es eine weisungsgebundene kirchliche Administration? 5. Verwaltung des kirchlichen Haushalts und des Vermögens Frage: Muss ein KGR-Mitglied einen qualifizierten Berufsschulabschluss vorweisen, um derartige hochqualifizierten Tätigkeiten als KGR-Mitglied überhaupt schultern zu können? 6. Pfarrstellen-Besetzungsgremium, die Wünsche formulieren Frage: Welche Extrawurst + welche Sonderwünsche können also an die Anwärter/innen zusätzlich gestellt werden? 7. Leitungsgremium während Vakatur Frage: Wie lange darf eine Vakatur eigentlich sein? Gibt es da Verordnungen? 8. Einhaltung der kirchlichen Wahlordnung Frage: Wo kann man die Wahlordnung einsehen? 9. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge Frage: Wissen Sie hierüber Näheres? Reicht es aus, Christ zu sein, ohne herausragenden Qualifikationen, um sich für den KGR aufstellen zu lassen?

LIeber GAST, 

Sie stellen vielfältige Fragen zu den Rechten, Pflichten und notwendigen Gaben von württembergischen Kirchgemeinderatsmitgliedern. Diese Fragen durchzieht jedoch ein Tenor, auf den ich gern reagieren möchte. 

 

Mit - meine ich - Erstaunen stellen Sie fest, wie hoch die Verantwortlichkeiten der Laien in der Kirche sind. Das ist in der Tat der Fall. Jeder Christ, jede Christin ist grundsätzlich sehr nah an den Entscheidungsprozessen der Kirche. Natürlich ist der Standard kirchlicher Grundvollzüge durch Kirchengesetz geregelt (siehe www.recht-elkwue.de), dennoch verbleibt eine hohe Kompetenz vor Ort, da die Kirchengemeinden selbstständige Rechtsträger sind. Kirchgemeinderat und Pfarrperson gemeinsam vertreten die Kirchengemeinde. 

 

Aus der - von Ihnen in Ansätzen aufgezählten - Vielfalt der Aufgaben und Herausforderungen folgt allerdings nicht, dass jede/r der Kirchgemeinderatsmitglieder ein Spezialist in allen Dingen, quasi eine Alleskönnerin sein müsse. Natürlich tut ein Kirchgemeinderat gut darin, Menschen mit sehr unterschiedlichen Gaben zu wählen und zu berufen, möglicherweise bereits mit den Herausforderungen der Gemeinde in den nächsten Jahren im Blick. Grundsätzlich wird man aber gut daran tun, die Gaben der einzelnen Gewählten in den Blick zu nehmen und für die Gestaltung kirchengemeindlichen Lebens fruchtbar zu machen. 

 

Was das gemeindliche Kerngeschäft angeht, hat der Kirchgemeinderat in seiner Pfarrperson eine auch in kirchenrechtlichen Fragen ausgebildete Ansprechpartnerin. Diese kann ihrerseits bei komplexen Fragestellungen auf die Rechtsabteilung des Oberkirchenrats zurückgreifen. Bei einem so großen Leitungsgremium, wie Sie es allerdings schildern, dürfte die Wahrscheinlichkeit hoch sein, mit einem reichen Schatz an Gaben wuchern zu können. 

 

VIele Grüße

Friederike Erichsen-Wendt