Liebe ModeratorInnen, liebe Frau Klee,
auch KirchenmitarbeiterInnen und AmtsträgerInnen können die 10 Gebote nicht immer einhalten. Was jedoch passiert, wenn ein weltliches Gericht einem oder einer solchen den Tatbestand des Diebstahl oder der Verleumdung nachweist? Das wäre ein dann schließlich nicht ein unbedachter Fehltritt, sondern ein handfester, willentlicher Verstoß gegen die zehn Gebote, also das Diebstahls- bzw. Falschzeugnisverbot. Was wären dann die kirchenrechtlichen Konsequenzen? Welche Paragraphen käme dann zur Anwendung?
Vielen Dank schon jetzt und beste Grüße
Matthias
Lieber Matthias,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
So pauschal lässt sich das leider nicht beantworten. In der Regel ist es so, dass strafrechtlich geahndete Taten auch kirchenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hält das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD) folgendes in § 77 Absatz 1 fest:
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu einem Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind.
Die gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten analog zum Bundesbeamtengesetz. Bei einer Amtspflichtverletzungen kann es zu einem Disziplinarverfahren durch ein Kirchengericht kommen. Analoges gilt auch für andere kirchliche Angestellte. Auch sie können entlassen werden, wenn eine Strafttat begangen wurde.
Im Einzelfall ist allerdings jeweils zu prüfen, um welche Straftat es sich handelt und wie schwerwiegend diese ist. Dafür gibt es juristische Abteilungen in den Landeskirchen, die in Kirchenrecht und Arbeitsrecht bewandert sind und beratend tätig werden.
Beste Grüße,
bleiben Sie behütet,
Johanna Klee
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