Arbeitsverhältnis

Hans-Peter von Lanken
Darf ein angestellter Küster, Friedhofswart in den Kirchengemeinderat gewählt werden.

Sehr geehrter Herr von Lanken, 

vielen Dank für Ihre Frage, die ich aber nur wie einen Witz aus Radio Eriwan beantworten kann: "Im Prinzip ja, aber....". Im Prinzip können bei der Kirche angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeite natürlich in den Kirchengemeinderat und in andere kirchliche Gremien gewählt und berufen werden. Nun das Aber: Aber jede Landeskirche regelt diese Thematik eigenständig. Ich kann Ihnen nicht für alle 19 evangelischen Landeskirchen in Deutschland und die Reformierte Kirche antworten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer eigenen Kirchengemeinde nach dem Wahlrecht Ihrer Landeskirche. 

Für meine Landeskirche, die Nordkirche, kann ich aber antworten. In Artikel 30 der Verfassung der Nordkirche heißt es zur Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates: 

"(5) Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 3 gewählt oder nach Absatz 4 berufen werden." 

aber es gilt eine Begrenzung:  

"(6) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach Absatz 5 nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen." 

Das heißt, die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates sind nicht bei der Kirchengemeinde angestellt oder als Pastorinnen oder Pastoren in einem Pfarrsprengel der Kirchengemeinde tätig. 

Ein Küster oder der Friedhofswart können in der Nordkirche also Mitglied des Kirchengemeinderates sein. 

Trotzdem bitte ich Sie für Ihre Landeskirche selbst nach den Regeln zu fragen. Ich denke die Person, die Ihrem Kirchengemeinderat vorsitzt, kann Ihnen die Verfassung und das Wahlrecht Ihrer Landekirche erläutern. 

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Henning Kiene 

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