Beichtgeheimnis

Gudrun Reimers
Beichtstuhl im Kaiserdom zu Speyer
© epd-bild/Norbert Neetz

Wie ist es: Wird das Beichtgeheimnis auch von den staatlichen Gesetzen geschützt, oder nicht?

Liebe Frau Reimers,

ja, die deutschen Gesetze schützen das Beichtgeheimnis ebenso wie alles, was in einem Seelsorgegespräch gesagt wird. Zum einen gibt es in Straf- und in Zivilprozessen ein "Zeugnisverweigerungsrecht" (Strafprozessordnung § 53 und Zivilprozessordnung § 383). Die Schweigepflicht der Geistlichen ist im Falle einer Beichte in jedem Falle bindend. Das heißt, man kann nicht davon entbunden werden, nicht einmal von der beichtenden Person selbst. Im Falle eines seelsorgerlichen Gesprächs ist das anders. Hier kann die Person, die die Seelsorge in Anspruch genommen hat, den Seelsorger oder die Seelsorgerin von der Schweigepflicht entbinden.

Selbst, wenn ein Geistlicher oder eine Geistliche in der Beichte von einer geplanten Straftat erfährt, kann der Staat die Geistlichen nicht zwingen, dies anzuzeigen. Also, noch einmal: Ja, das Beichtgeheimnis wird umfassend durch die Gesetze in Deutschland geschützt.

Herzliche Grüße

Frank Muchlinsky

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