Sehr geehrter Herr Muchlinsky,
ich bin Ausschussmitglied im örtlichen CVJM und wir gestalten in den Räumen der Ev. Kirche Gottesdienste. Leider kommt es auch vor, dass unser Pfarrer auf sein Kanzelrecht hinweist. Wir sind aber rechtlich selbständig als CVJM. Darf sich ein Pfarrer in einem rechtlich selbstständigen CVJM überhaupt auf sein Kanzelrecht berufen? Kann nicht ein ökumenischer CVJM-Ausschuss bestimmen, wer in unseren Gottesdienstes predigen darf?
Mit freundlichen Grüßen
Mark Freihart
Lieber Herr Freihart,
das Kanzelrecht Ihrer Landeskirche ist im Württembergischen Pfarrergesetz geregelt. In § 32 heißt es:
( 1 ) Der Gemeindepfarrer hat im Rahmen seines Dienstauftrags in den gottesdienstlichen Räumen seines Dienstbereichs das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes.
( 2 ) Der Pfarrer kann im Rahmen der geltenden Gottesdienstordnung die gottesdienstlichen Räume seines Dienstbereiches anderen ordinierten Pfarrern oder solchen nicht ordinierten Personen, von denen eine schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung erwartet werden kann, zur öffentlichen Wortverkündigung überlassen. In der Regel ist der Kirchengemeinderat zu hören. Die regelmäßige Überlassung der gottesdienstlichen Räume, insbesondere der regelmäßige Kanzeltausch, bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats. Die Regelung der ordentlichen Stellvertretung bleibt unberührt.
Wie Sie sehen, ist es tatsächlich die Pflicht Ihres Pfarrers und Ihres Kirchengemeinderates, genau hinzuschauen, wem man die gottesdienstlichen Räume zur Verkündigung überlässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Räume einem Verein oder einer Einzelperson überlässt.
Ich weiß nicht, worin der Konflikt bei Ihnen besteht. Der reine "Hinweis" auf das Kanzelrecht ist ja noch nicht unbedingt problematisch. Ich hoffe und wünsche Ihnen sehr, dass Sie sich im Gespräch einigen können, dass der CVJM weiterhin dort Gottesdienste feiern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Muchlinsky