Vorschriften zur Amtskleidung in Sachsen

Sarah Müller
epd-bild / Timm Schamberger
Mehrere Menschen im Talar

Hallo,
Wo sind Kleidungsvorschriften für Pfarrer in Sachsen geregelt?
§ 36 PfDG der EKD besagt ja nur, dass die vorgeschriebene Amtkleidung getragen werden muss. Welche Kleidung ist das genau?

Danke im Voraus

Liebe Frau Müller,

die genauen Vorschriften für die Amtskleidung werden von den jeweiligen Landeskirchen bestimmt, also nicht von der EKD. Die Landeskirchen haben also weitere Regelungen verabschiedet. Im Falle Sachsens gilt § 27 Satz 1 PfGErgG (Ergänzungsgesetz zum Pfarrgesetz). Der sagt, dass schwarzer Talar mit Beffchen und Barrett als Amtskleidung gelten.

Darüber hinaus gibt es noch eine Rechtsverordnung, die das Tragen von weißen Talaren (Mantelalben) und Stolen in den liturgischen Farben regelt. Damit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in Sachsen solch einen weißen Talar und/oder eine Stola tragen darf, müssen sie zusammen mit dem Kirchenvorstand einen begründeten Antrag verfassen und den an das Landeskirchenamt schicken. Ist der genehmigt, dürfen sie in dieser Gemeinde getragen werden.

Hier ist der Link zu der entsprechenden Rechtsverordnung.

Herzlichen Gruß

Frank Muchlinsky

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