Wie locker sitzt der Talar?

Sarah
zwei Pfarrerinnen rücken ihren Talar zurecht
© epd-bild/Timm Schamberger

Hallo,

wie unterscheidet sich die Kleidung der Landesbischöfe in der evangelischen Kirche von der Kleidung der Pfarrer? Außerdem würde mich interessieren, ob die Kleidungsvorschriften in der evangelischen und katholischen Kirche streng befolgt werden und ob bei Verstößen Sanktionen ergriffen werden, oder ob sie eher als Empfehlungen betrachtet und locker gehandhabt werden.

Danke im Voraus

Liebe Sarah,

vorweg zwei kleine Anmerkungen. Zum einen: Was die Sanktionen in der römisch-katholischen Kirche angeht, kann ich leider nichts sagen. Zum anderen – nur der Vollständigkeit halber: Nicht jede evangelische Landeskirche hat auch Bischöfe oder Bischöfinnen. Nun aber:

Wenn wir hier von „Kleidung“ reden, meinen wir „Amtskleidung“. Amtskleidung bedeutet in der Kirche „liturgische Kleidung“, also solche, die man zu Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt. Allgemeine Kleidungsvorschriften gibt es in den evangelischen Kirchen weder für Menschen im Pfarr-, noch im Bischofsamt. Geregelt ist lediglich das Tragen der Amtskleidung, also des Talars beziehungsweise dessen „Verwandter“ wie Albe oder Ornat.

Wer ein entsprechendes Amt hat, trägt zu den entsprechenden Anlässen also in der Regel einen Talar. Das ist durch das „Pfarrdienstgesetz der EKD“ geregelt. Dort heißt es in §36 Amtskleidung: „Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die vorgeschriebene Amtskleidung getragen. Bei sonstigen Anlässen darf sie nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders angeordnet wird. Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen dürfen zur Amtskleidung nicht getragen werden.“ (Link zum gesamten Gesetzestext)

Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Bischöfin oder zum Bischof gewählt wird, ändert sich nichts an der Amtskleidung der Person. Sie wird in der Regel lediglich während ihrer Amtszeit ein Bischofkreuz über dem Talar tragen, also ein Kreuz aus Metall an einer Kette.

Was nun die Lockerheit oder die Sanktionen angeht, so macht schon der Gesetzestext deutlich, dass es einerseits klare Grenzen gibt und bei anderen Fällen einen gewissen Ermessensspielraum. Parteiabzeichen oder Orden am Talar zu tragen, ist schlicht verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einem entsprechenden Verfahren zu rechnen haben. Die Formulierung, dass der Talar bei sonstigen Anlässen nur getragen werden darf, wenn dies dem „Herkommen“ entspricht, macht deutlich, dass es in diesem Fall keine ganz klare Kante gibt. Ich musste auch nachschauen, was denn mit „Herkommen“ wohl gemeint ist. Es ist ein altertümlicher Ausdruck für „Brauch, Sitte, Gepflogenheit“. Also: Der Talar darf zu Anlässen getragen werden, bei denen es Sitte ist, dass er getragen wird. Das lässt schon Raum für verschiedene Einschätzungen.

Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen.

Herzliche Grüße!

Frank Muchlinsky

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