Seelsorgerliche Verschwiegenheitspflicht

H Gemmer

Mein im Januar verstorbener Vater hatte seinem Pfarrer vor ein paar Jahren ein Schriftstück mit dem Titel "Wie ich mir mein Sterben wünsche" anvertraut. Wem darf der/die Nachfolger/in dieses Pfarrers dieses Schriftstück geben/zeigen? Nur der hinterbliebenen Familie oder auch anderen Personen? Danke für Ihre Auskunft.

Lieber Fragensteller, liebe Fragenstellerin,

das ist gut und liebeveoll, dass du dich um den sorgfältigen Umgang mit dem letzten Willen deines Vaters sorgst. Mein herzliches Beileid. Über den Tod eines nahen Menschen nachzudenken, ist etwas Besonderes und Verletzliches. Jeder fürsorgliche Mensch versucht, dem Verstorbenen so viel Gutes wie irgend möglich zukommen zu lassen und in seinem Sinne zu handeln.

Es treten nun viele Fragen auf: Ging es  beim Hinterlegen im Pfarramt um die Aufbewahrung des Schriftstückes, um die Einsichtnahme oder sogar um die Mitentscheidung des Pfarrers / der Pfarrerin? Ist bekannt, wie sich der Verstorbene dem Umgang mit dem Schriftstück wünschte, d.h., wer es lesen und für die Umsetzung sorgen sollte? In einer regelrechten Patientenverfügung werden manchmal auch Personen benannt, die mitentscheiden sollen. Bei Testamenten gilt im Allgemeinen: jeder, der berechtigtes Interesse hat, darf es einsehen. Üblich ist, dass dies Familienangehörige sind, wenn sie zu ermitteln sind - das muss aber im Einzelfall ggf. rechtlich geklärt werden.

Da die seelsorgliche Verschwiegenheit ein hohes Gut ist, wird vermutlich der Pfarrer / die Pfarrerin das Schriftstück nicht ohne Weiteres, z.B. nicht ohne Auftrag durch den Verstorbenen an eine familienfremde Person geben.

Die o.g. Fragen sollte in einem ersten Schritt mit der und durch die Pfarrperson geklärt werden. Wenn weitere rechtliche Fragen aufkommen, wird es sicher gut seinen, eine rechtliche Beratung aufzusuchen. Dann könnt ihr alle Fragen weiter sorgfältig klären, wie du es begonnen hast.

Herzliche Grüße

Pamela Barke

 

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