Zuwendung für Pfarrer

Ella
Weinflasche als Geschenk
© Getty Images/iStockphoto/poplasen

Guten Tag, 

unsere kirchliche Trauung wird durch unseren pensionierten Pfarrer vollzogen werden. Wir möchten ihm als Dankeschön eine Flasche Wein und eine Dankeskarte zukommen lassen. Er wird außerdem bei der anschließenden Feier dabei sein. Zudem werden wir die Kollekte an dem Tag verdoppeln. Da der Pfarrer selbst ja aber kein "ordentliches" Gehalt mehr bekommt, stellt sich für uns die Frage, ob auch Geld für ihn persönlich angemessen wäre und er es überhaupt annehmen dürfte. 

Vielen herzlichen Dank im Voraus.

Liebe Ella,

herzlichen Glückwunsch zu eurer bevorstehenden Trauung! Es ist wirklich nett von euch, dass Ihr so an euren pensionierten Pfarrer denkt bei euren Planungen. Ich bin sicher, dass er sich über die Einladung zu eurer Feier freuen wird und – wenn er denn ein Weintrinker ist – auch über die Flasche Wein, die Ihr ihm schenken möchtet. Beides ist auch durchaus im Rahmen dessen, was das Pfarrdienstgesetz der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland) zulässt. Die Regeln dort sind recht streng. Unter §32 heißt es, dass es Pfarrerinnen und Pfarrern "mit Rücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt" ist, "Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen." (§32, Absatz 1, PfDG)

Streng genommen dürfen Pfarrleute also gar nichts annehmen für das, was sie im Rahmen ihres Amtes tun, damit sie nicht bestechlich werden können. Allerdings macht das Gesetz Ausnahmen, zum Beispiel: "Absatz 1 ist nicht anzuwenden für ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs." (§32, Abs. 2, PfDG). Man kann also argumentieren, dass sich die Flasche Wein und die Einladung zur Feier geringe Zuwendungen sind, die sich im ortsüblichen Rahmen bewegen. 

Andres ist das mit dem Geld. Das bewegt sich nicht in diesem Rahmen, und es Ihrem Pfarrer daher verboten, es anzunehmen. Die Tatsache, dass er mittlerweile pensioniert ist, ändert nichts an dieser Tatsache. Das formuliert Absatz 5 desselben Paragraphen eindeutig: "Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand und Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses." (§32, Abs. 5 PfDG).

Nun ist es auch nicht so, dass pensionierte Pfarrleute finanziell schlecht dastehen. Die meisten sind verbeamtet und bekommen entsprechend ordentliche Pensionen in ihrem Ruhestand. Darum finde ich ihre Idee, Ihren Pfarrer zu Ihrer Hochzeitsfeier einzuladen, viel angemessener. Viel Spaß wünsche ich Ihnen allen.

Frank Muchlinsky

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