Nicht-eheliches Zusammenleben im Pfarrhaus?

Tim
Paar hält einander die Hände
© Markus Spiske/Unsplash

Hallo Frau Klee,
darf eine Pfarrerin in einer Partnerschaft leben, ohne verheiratet oder verlobt zu sein? Wenn ja, gibt es Grenzen, oder „Soll-Bestimmungen“ wie lange das geduldet wird? Sollte eine Partnerschaft möglichst bis zur Verlobung nicht in der Öffentlichkeit bekannt sein?
Welche Anforderungen werden von der Landeskirche oder den Gemeinden an einen potentiellen katholischen Partner einer Pfarrerin gestellt?
All diese Fragen stelle ich mir, weil ich gerade eine Pfarrerin kennengelernt habe und selbst katholisch bin. Ich nicht weiß ob sie in Schwierigkeiten kommt, wenn wir uns näher kennenlernen und sich eventuell Gefühle entwickeln.
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort.

Lieber Tim!

Danke für Ihre spannende Frage.

Und herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Kennenlernen und Ihrem Interesse.

Erst einmal zur Frage nach der Konfession: Empfohlen wird, dass Pfarrpersonen mit Menschen verheiratet sind, die ebenfalls einer christlichen Konfession angehören. Mittlerweile ist es völlig legitim, dass der Partner beispielsweise katholisch ist. Anders ist es, bei jüdischen und muslimischen Menschen. Hier gab es in der jüngeren Vergangenheit durchaus Konflikte. Aber auch das wird in vielen Landeskirchen mittlerweile akzeptiert, da Andersgläubige - insbesondere Jüdinnen und Juden - nicht missioniert werden sollen.

Im Pfarrerdienstgesetz der EKD steht dazu folgendes:

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend. ( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. (§ 39 Pfarrerdienstgesetz der EKD)
Daraus lässt sich ableiten, dass eine Ehe mit einem nicht-religiösen Menschen eher nicht akzeptiert wird. Es wird erwartet, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin Kirchenmitglied wird. In der Praxis wird dies jedoch je nach Landeskirche jedoch oft anders gehandhabt und nicht unbedingt streng eingefordert.   Beim Thema des Zusammenlebens verhält es sich ähnlich. In vielen Landeskirchen wird vorausgesetzt, dass eine Dienstwohnung nur von der Pfarrperson und ihrer Familie bewohnt werden darf. Dazu zählen zum Beispiel der Ehemann, die Kinder und manchmal auch zu pflegende Angehörige:
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise gestattet werden. (§ 6, Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV) der Ev. Kirche von Westfalen)
Die Auslegung dessen ist je nach Frömmigkeit unterschiedlich. Manche Gemeinden finden ein Zusammenleben eines nicht-verheirateten Paares unproblematisch. Manche Gemeinden akzeptieren das Zusammenleben nach der Verlobung. Manche erwarten die kirchliche Trauung. In allen Fällen sollte aber das Gespräch mit der Gemeinde oder aber sogar mit der Landeskirche bzw. der Personalverantwortlichen gesucht werden.   Ich könnte verstehen, wenn Sie das Pfarrerdienstgesetz als streng empfinden. Auch unter Pfarrerinnen und Pfarrern wird es sehr diskutiert. In der Praxis lassen sich aber sehr häufig seht gute Lösungen finden.   Ich wünsche Ihnen alles Gute, bleiben Sie behütet, Johanna Klee

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