Kirchliches Arbeitsrecht

Gast

Liebe Moderatoren! Im kirchlichen Arbeitsrecht wird immer von einem 3. Weg gesprochen. Können Sie diesen dritten Weg näher erläutern?? Dankeschön.

 

 

 

 

Lieber Gast!

Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht ist Artikel 140 des Grundgesetzes, der das aus der Zeit der Weimarer Republik stammende Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen auch für die Bundesrepublik garantiert. Daraus ergeben sich für die Mitarbeitenden in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen Loyalitätspflichten, zum Beispiel die Kirchenmitgliedschaft.

Wenn man das kirchliche Arbeitsrecht als „Dritten Weg“ beschreibt, heißt dies, das zwei andere Wege nicht gewählt wurden. Im „Ersten Weg“ setzt der Arbeitgeber das Arbeitsrecht, so z.B.. der Staat gegenüber den Beamten. Der „Zweite Weg“ bezeichnet ein Tarifvertragssystem. Arbeitgeber imd Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaften einigen sich auf Tarifverträge, im Falle eines Arbeitskampfes kann es zu Streiks bzw. Aussperrungen kommen.

Für ihr Arbeitsrecht haben die Kirchen einen anderen, nämlich „Dritten Weg“ gewählt. Die Grundbedingungen des Arbeitsverhältnisses wird in allgemeinen Richtlinien oder Ordnungen festgelegt. Dies geschieht durch kirchliche Gremien, die hälftig aus gewählten und weisungsungebundenen Vertretern der Mitarbeitetenden und Vertretern der Dienstgeber besetzt sind. Falls diese nicht einigen können, kommt es zu einer verbindlichen Schlichtung, ein Streikrecht gibt es für Mitarbeitende nicht.

Ralf Peter Reimann
- für evangelisch.de -

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