Unter dem Punkt "Ehe und Familie" im Pfarrdienstgesetz steht:
"Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird."
Darf ein/e evangelische/r Pfarrer/in demnach nicht mit einem/einer konfessionslosen Partner/in, der/die sich noch nicht zur Taufe entschließen konnte, im Pfarrhaus wohnen, auch wenn ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung stattgefunden hat? Gibt es nicht außerdem auch alleinstehende Pfarrer, die im Pfarrhaus wohnen?
Lieber Konrad,
Das Pfarrerdienstrecht der EKD haben Sie korrekt zitiert (Für alle, die nachschlagen möchten: Hier ist es nachzulesen: Pfarrerdienstgesetz der EKD, §39, Abs. 2)
Wenn Sie genau hinschauen, können Sie unterschiedliche Formulierungen in dem Gestezestext finden:
- Zunächst formuliert der Text recht vorsichtig: Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Wahl des Ehepartners oder der-partnerin Auswirkungen auf den Dienst haben kann. Mit anderen Worten: "Machen Sie sich nicht vor, es wäre vollkommen egal, mit wem Sie verheiratet sind! Es kann durchaus Auswirkungen auf Ihren Dienst haben."
- Dann folgt eine "Soll-Bestimmung": "Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein." Das heißt – wiederum übersetzt: Die Kirche möchte, dass die Ehepartnerinnen bzw. –parter evangelisch sind und schreibt das auch als Regel vor. Allerdings heißt es nicht, dass sie evangelisch sein müssen.
- Nun folgt eine "Muss-Bestimmung", das bedeutet, hier wird nicht nur ein dringender Wunsch formuliert, sondern eine Bestimmung, die unbedingt einzuhalten ist: " Sie müssen einer christlichen Kirche angehören". Gleich darauf wird wiederum gesagt, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben kann, wenn man davon ausgehen kann, dass "die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt" wird. Es gilt also auch hier, was im ersten Satz bereits gesagt wurde: Es kann durchaus sein, dass eine bestimmte Ehe im Pfarrhaus dazu führt, dass der Dienst des Pferrers oder der Pfarrerin beeinträchtigt wird.
In der Begründung zu § 39 PfDG.EKD heißt es: "Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme nach Absatz 2 2. Halbsatz ist, ob ein Glaubwürdigkeitsverlust und eine wesentliche Beeinträchtigung in der Wahrnehmung des Dienstes erwartet werden kann. Die Formulierung […] geht von dem Gedanken aus, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Pfarrdienstes durch ein Verhalten des Ehepartners umso größer ist, je größer der inhaltliche Abstand seiner Konfession, Religion oder Weltanschauung zum evangelischen Bekenntnis und zum christlichen Glauben ist." Es geht also darum, dass dieser Paragraph verhindern will, dass es durch eine Ehe mit einem nichtchristlichen Partner bzw. einer nichtchristlichen Partnerin zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kommt. Wenn das aber nicht zu erwarten ist, kann eine entsprechende Ausnahme gemacht werden.
Darum: Ja, es kann durchaus sein, dass ein nichtchristlicher Ehepartner im Pfarrhaus wohnt, wenn dies als Ausnahme von der entsprechenden Stelle genehmigt wurde. Und selbstverständlich darf man auch unverheiratet im Pfarrhaus wohnen. Allerdings muss man auch in dem falle darauf achten, dass die "Wahrnehmung des Dienstes" nicht beeinträchtigt wird.
Herzliche Grüße!
Frank Muchlinsky